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   BVerwG, 30.01.1958 - III C 235.56   

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BVerwG, 30.01.1958 - III C 235.56 (https://dejure.org/1958,156)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.1958 - III C 235.56 (https://dejure.org/1958,156)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 1958 - III C 235.56 (https://dejure.org/1958,156)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 6, 162
  • NJW 1953, 763
  • NJW 1958, 763
  • MDR 1953, 366
  • MDR 1958, 366
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 12.10.1955 - III C 158.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1958 - III C 235.56
    Unmittelbar Geschädigter kann bei Vermögensschäden zwar nicht nur der bürgerlich-rechtliche Eigentümer sein, wie das Bundesverwaltungsgericht es nach der ursprünglichen Fassung des Lastenausgleichsgesetzes angenommen hat (BVerwG III C 158.54), die Berücksichtigung des "wirtschaftlichen" Eigentums durch § 229 Abs. 2 LAG in der Fassung des 8. ÄndG LAG ist aber auf die engen Grenzen der Zurechnung von Wirtschaftsgütern nach § 11 StAnpG beschränkt.

    Die Berücksichtigung eines "wirtschaftlichen Eigentums" als Grundlage der Geschädigteneigenschaft ist im Lastenausgleichsrecht nach dem Erlaß des Achten Änderungsgesetzes nicht schlechthin ausgeschlossen; das Urteil des Senatsvom 12. Oktober 1955 - BVerwG III C 158.54 - (NJW 1956 S. 38 = ZLA 1956 S. 25 = RLA 1956 S. 62), wonach das Lastenausgleichsgesetz keinen Unterschied zwischen formellem und wirtschaftlichem Eigentum mache und als Eigentümer von Grundbesitz derjenige angesehen werden müsse, der nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften im Rechtsverkehr als Eigentümer gelte, ist durch die Einfügung des jetzigen Absatzes 2 in den § 229 LAG überholt.

    Siedler-Anwartschaftsverträge, die nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung Eigenbesitz des Anwartschaftsberechtigten und damit sein wirtschaftliches Eigentum begründen sollen (vgl. v. Samson, RLA 1956 S. 8, 116; Kurth, ZLA 1956 S. 197), hat die Beigeladene mit ihren Mitgliedern nicht abgeschlossen.

  • BVerwG, 19.06.1973 - III B 39.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - An die Darlegung der

    Ein Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1958 - BVerwG III C 235.56 - ist nicht erkennbar.

    Daß dieser Vorschrift Vorrang vor bürgerlich-rechtlichen Erwägungen gebührt, ist in ständiger Rechtsprechung des Senats bereits grundsätzlich entschieden (BVerwGE 6, 162 und Beschluß vom 23. März 1965 - BVerwG III CB 104.64 -) und bedarf schon wegen Fehlens neuer beachtlicher Gesichtspunkte keiner erneuten Klärung oder Bekräftigung.

  • BVerwG, 26.02.1964 - III CB 125.63

    Problem der Abkürzung der Ladungsfrist - Begriff des wirtschaftlichen Eigentums

    Das wirtschaftliche Eigentum sei im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes, wie das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 6, 162 entschieden habe, nur in den engen Grenzen des § 11 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG - anzuerkennen.

    Es ist nicht erkennbar und von der Beteiligten auch nicht aufgezeigt, inwieweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von den Urteilen des beschließenden Senats - BVerwG III C 235.56 (BVerwGE 6, 162) und BVerwG III C 269.58 - abweichen soll.

  • BVerwG, 31.01.1963 - III C 31.61

    Rechtsmittel

    Er bezieht sich auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 4. September 1959 - BVerwG IV C 359.57 -, vom 11. März 1960 - BVerwG IV C 139.58 - undvom 30. Januar 1958 - BVerwG III C 235.56 - wonach wirtschaftliches Eigentum auch die Grundlage der Feststellung von Vermögensschaden und insbesondere Eigenbesitz Grundlage der Feststellung von Hausratschaden sein könne.

    Deshalb ist die Feststellung wirtschaftlichen Eigentums in den im § 11 StAnpG aufgezählten Formen für die Anerkennung eines Hausratverlustes nach § 16 Abs. 4 FG ebensowenig ausreichend, wie sie es vor der Änderung des § 229 LAG durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) für die Feststellung einer unmittelbaren Schädigung war (vgl. hierzu die Urteile des Senatsvom 12. Oktober 1955 - BVerwG III C 158.54 - [NJW 1956 S. 38] undvom 30. Januar 1958 - BVerwG III C 235.56 - [BVerwGE 6, 162]).

  • BVerwG, 14.07.1961 - VII C 170.60

    Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter - Rücknahme der

    Daß es sich bei der Entscheidung, mit der auf Grund des nunmehr maßgebenden und insoweit mit dem bayerischen Eheanerkennungsgesetz übereinstimmenden Bundesgesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 (BGBl. S. 226) - Eheanerkennungsgesetz - einer Verbindung die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt werden, um einen Verwaltungsakt handelt, der in Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann, entspricht - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung - der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 1, 74; 6, 167 [BVerwG 30.01.1958 - III C 235/56]und 10, 192).
  • BVerwG, 18.06.1970 - III C 33.69

    Unmittelbar Geschädigter bei Vermögensschäden - Begriff des "Geschädigten" im

    Bis zum Erlaß des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes - 8. ÄndG LAG -, durch den § 229 LAG neu gefaßt worden ist und den jetzigen Absatz 2 - erweitert durch das Reparationsschädengesetz (a.a.O.) - erhalten hat (vgl. Art. 1, § 1 Nr. 27 des 8. ÄndG LAG), war nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 6, 162) die Berücksichtigung eines "wirtschaftlichen Eigentums" als Grundlage der Geschädigteneigenschaft ausgeschlossen.
  • BVerwG, 17.02.1972 - III C 13.71

    Feststellung eines Vertreibungsschadens an wirtschaftlichem Eigentum einer

    Dem Verwaltungsgericht könnte im rechtlichen Ergebnis auch dann nicht gefolgt werden, wenn abweichend von dem Urteil des Senats vom 30. Januar 1958 - BVerwG III C 235.56 - (BVerwGE 6, 162 = ZLA 1958, 120 = MDR 1958, 366 = Buchholz 427.3 § 13 Nr. 34) unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfange wie im Steuerrecht auch im Rahmen des § 229 Abs. 2 Satz 2 LAG wirtschaftliches Eigentum über die Grenzen des § 11 StAnpG hinaus anzuerkennen wäre.
  • BVerwG, 08.02.1968 - III C 143.65

    Feststellung eines Kriegssachschadens an einem Einfamilienhaus -

    Auf ähnlichen Gesichtspunkten beruht auch das Urteil vom 30. Januar 1958 - BVerwG III C 235.56 -.
  • BVerwG, 22.08.1962 - V C 26.62

    Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Altsparergesetz (ASpG) auf Grund der

    Demnach besteht das Treuhandverhältnis im Sinne des Altsparergesetzes in einem aus wirtschaftlichen oder sonstigen Zweckmäßigkeitserwägungen geschlossenen Vertrag, gemäß dem der Treuhänder nach außen hin der Berechtigte am Treuhandgut wird, die hieraus fließenden Rechte und Pflichten aber nicht für eigene Rechnung, sondern für Rechnung und nach den Weisungen des Treugebers für dessen Rechnung ausübt (BVerwG-Urteil vom 30. Januar 1958 - BVerwG III C 235.56 - in BVerwGE 6, 162 [165], Kühn, Reichsabgabenordnung, Anm. 4 zu § 11 StAnpG).
  • BVerwG, 10.12.1959 - III C 111.58

    Rechtsmittel

    Ob durch die Einbeziehung von § 11 StAnpG in § 229 Abs. 2 LAG auch alle nach der Auslegung dieser Bestimmung im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit als wirtschaftliches Eigentum anzuerkennenden Beziehungen zu einem Gegenstand lastenausgleichsrechtlich dem Eigentum gleichzusetzen sind, oder ob, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. Januar 1958 - BVerwG III C 235.56 - (BVerwGE 6, 162) gemeint hat, eine Ausweitung des Begriffes des wirtschaftlichen Eigentums über den durch den Wortlaut von § 11 StAnpG gegebenen Rahmen hinaus nicht zulässig ist, kann im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben.
  • BVerwG, 24.01.1964 - III B 94.63

    Rechtsmittel

    Geklärt ist ferner, daß im Lastenausgleich, soweit es sich um die Eigenschaft als unmittelbar Geschädigter handelt, ein wirtschaftliches Eigentum nur in den engen durch § 11 StAnpG gezogenen Grenzen anerkannt werden kann, wobei als Wille des Gesetzes zu berücksichtigen ist, daß die Zuerkennung der Geschädigteneigenschaft mit der steuerlichen Zurechnung des vom Schaden betroffenen Wirtschaftsguts gleichlaufen soll (vgl. Urteil vom 30. Januar 1958 - BVerwG III C. 235.56 - [BVerwGE 6, 162 = Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 zu § 13 LAG Nr. 34 = ZLA 1958 S. 120] und Urteil vom 25. Februar 1960 - BVerwG III C 269.58 - [Buchholz a.a.O. zu § 229 LAG Nr. 12 c]).
  • BVerwG, 22.08.1962 - V C 20.62

    Annahme einer Altsparanlage im Sinne des Altspargesetzes (ASpG) - Anerkennung

  • BVerwG, 27.02.1962 - III C 166.60

    Verlust der Existenzgrundlage durch Verlust des Rechts zur Nutznießung -

  • BVerwG, 22.06.1971 - III CB 7.70

    Eigenbesitz an landwirtschaftlichem Betrieb - Abgrenzung zwischen ruhenden oder

  • BVerwG, 11.10.1965 - V C 17.65

    Gewährung einer Kriegsschadensrente - Anspruch auf Kriegslastenausgleich -

  • BVerwG, 18.05.1960 - IV B 41.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 19.06.1963 - V C 92.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 01.06.1959 - IV ER 204.59

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

  • BVerwG, 08.11.1973 - III B 104.71

    Voraussetzungen für die Annahme von Eigenbesitz im Sinne des § 11 Ziff. 4 StAnpG

  • BVerwG, 07.11.1962 - V C 19.62

    Erwerb einer Sparanlage von Todes wegen - Übertragung einer Sparanlage durch eine

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